AGB

AGB: Inkassovereinbarung

1.
Das Inkassounternehmen Moormann (IM) übernimmt die Einziehung von Forderungen des Auftraggebers. IM wird hierbei in Vollmacht des Auftraggebers erfolgsgerichtete Maßnahmen durchführen oder veranlassen. Der Auftrag endet mit der Realisierung der Hauptforderung, Zinsen und Kosten bzw. durch schriftliche Kündigung des Auftraggebers.
2.
Sofern die Einschaltung eines Anwalts erforderlich ist, wird IM die Beauftragung, nach vorheriger Mitteilung an den Auftraggeber, im Namen dessen veranlassen. Die Kosten des Rechtsanwaltes sind vom Auftraggeber zu erstatten.
3.
Der Auftraggeber erteilt IM Geldempfangsvollmacht sowie Vertretungsvollmacht bezüglich eines Insolvenzverfahrens des Schuldners. IM ist auch berechtigt bei Anwälten eingehende Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Für den Fall, dass Zahlungen beim Auftraggeber eingehen, ist dieser verpflichtet, Höhe und Zeitpunkt der Zahlung sofort mitzuteilen. Nachteile und Kosten, die wegen verspäteter Mitteilung des Zahlungseinganges entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sämtliche eingehenden Zahlungen werden zuerst auf die bis dahin entstandenen gesamten Kosten (einschließlich der Kosten von IM), Zinsen und dann auf die Hauptforderung angerechnet.
4.
IM steht bei erfolgreicher Inkassotätigkeit eine Provision aus den Zahlungen und sonstigen Leistungen des Schuldners zu, die bei IM oder dem Auftraggeber eingehen. Die Höhe ergibt sich aus der Anlage. Für den Fall, dass die Inkassokosten in streitigen Fällen vom Gericht nicht anerkannt werden, und für den Fall, dass der Inkassoauftrag vom Auftraggeber aus Gründen storniert wird, die von IM nicht zu vertreten sind, hat der Auftraggeber die Inkassokosten (in Anlehnung an das RVG), sowie die entstandenen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe zu tragen.
5.
Beiträge werden von IM nicht erhoben. IW tritt mit den Kosten, wie z.B. Ermittlungs-, Gerichts-, Gerichtsvollzieher- und Anwaltskosten solange in Vorlage bis diese mit den jeweiligen Abrechnungen verrechnet bzw. belastet werden. Aufrechnungen mit Fremdgeldern bleiben vorbehalten.
6.
Um eine einwandfreie und dem Auftraggeber dienende Sachbearbeitung zu gewährleisten, verpflichtet sich der Auftraggeber, nach Vollmachtserteilung, mit dem Schuldner oder deren Vertreter nicht mehr zu verhandeln, gegen ihn keine gerichtlichen Maßnahmen einzuleiten und auch keine sonstigen Vereinbarungen zu schließen, ohne vorher IM davon in Kenntnis zu setzen.
7.
Die Haftung für die Verjährung rückständiger Zinsen der Forderung des Auftraggebers wird ausgeschlossen, ebenso die Haftung der Schäden aus Verlust durch Feuer oder Diebstahl von Unterlagen des Auftraggebers.